ALTE-BURSCHEN-HUELLENBERG
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Satzung

Satzung der "Alten Burschen Hüllenberg"

  • § 1 Name und Sitz

Der im Jahre 2006 gegründete Verein führt den Namen "Alte Burschen Hüllenberg".
Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied-Hüllenberg.

  • § 2 Sinn und Zweck des Vereins

Der Verein unterstützt, den Burschenverein 1826 Hüllenberg e.V. nach dessen Vorgaben.
Er fördert die Kameradschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern und unterstützt die Dorfgemeinschaft und hat keinerlei wirtschaftliche Interessen.

  • § 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 4 Mitglieder

Mitglied kann werden:
jeder ehemalige Bursche des Burschenvereins Hüllenberg.
jede in Hüllenberg wohnende männliche Person, die das 30. Lebensjahr vollendet hat.
jede Person, die nicht unter a) und b) fällt. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung erworben.

  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
Alle Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden.
Sie sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied muss sein Stimmrecht persönlich ausüben.

  • § 6 Beitrag

Die dem Verein entstehenden Kosten werden durch den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie durch Einnahmen aus Spenden bestritten.
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages.
Die Höhe des Beitrages setzt jährlich die Mitgliederversammlung fest.
Der Jahresbeitrag ist für alle Mitglieder gleich.

  • § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Tod
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich erklärt  werden.

  • § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

  • § 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
dem 1.Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

  • § 10 Abstimmungen und Wahlen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand  auch über das Ende seiner Wahlzeit im Amt.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

  • § 11 Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, sowohl gerichtlich als auch außer gerichtlich.
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und beruft beide ein.
Der Kassierer zieht die Beiträge ein und verwaltet mit dem Vorstand das Vermögen des Vereins.
Der Schriftführer regelt den Schriftverkehr des Vereins und führt die Versammlungsprotokolle.
Schriftführer und Kassierer legen bei der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht vor.
Der Kassenbericht  wird von zwei Kassenprüfern, die jährlich in der Jahreshauptversammlung gewählt werden, geprüft.

  • § 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand aus eigener Veranlassung oder auf Verlangen von 1/3 aller aktiven Mitglieder in dringenden Fällen einberufen werden.
Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
Vor Eintritt in die Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, welcher zunächst die Entlastung des Vorstandes beantragt. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

  • § 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

  • § 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • § 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 10.03.2006  in Kraft getreten.
 

 

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